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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Aus der Einstellung des Verfahrens erwächst die Rechtswirkung, daß von der Durchführung des Strafverfahrens nach einer erfolgten Einstellung in der Folge abgesehen werden muß, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Sinne des § 52 VStG innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 leg. cit. die Wiederaufnahme dieses durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens verfügt worden ist. Ein nach der Einstellung des Strafverfahrens dennoch erlassenes erstinstanzliches Straferkenntnis ist von der Rechtsmittelbehörde ersatzlos aufzuheben. Ein Verwaltungsstrafverfahren gilt nur dann als eingestellt, wenn eine der Vorschrift des § 45 Abs. 2 VStG in formeller Hinsicht entsprechende Verfügung getroffen worden ist. Es muß sich also um einen dem Beschuldigten erkennbaren Akt der Verwaltung handeln; somit ist es, damit die Rechtswirkungen der Einstellung eintreten, erforderlich, dem Beschuldigten, der vom Verfahren Kenntnis hatte, mitzuteilen, daß das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030010.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010