RS Vwgh 1998/10/28 96/19/0918

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von ca S 150.000,-- bietet für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde dem Ehegatten der Fremden für die Dauer der von dieser angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190918.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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