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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von ca S 150.000,-- bietet für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde dem Ehegatten der Fremden für die Dauer der von dieser angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996190918.X03Im RIS seit
02.05.2001