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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Sparbuch des Ehegatten der Fremden, das von der Fremden zur Sicherung ihrer Unterhaltsmittel genannt und in Kopie vorgelegt wurde, eröffnet wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der Guthabensbetrag dem Ehegatten der Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war sowie ob der Betrag so hoch ist, daß daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung zumindest Teile des Unterhaltes bestritten werden können.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996190918.X04Im RIS seit
02.05.2001