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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0278Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der an der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser beteiligten Gendarmeriebeamten zum Vorweis des Meßergebnisses gegenüber dem Lenker (Hinweis: E 18. 3. 1998, 97/03/0307). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Lenker schon bei seiner Anhaltung die Richtigkeit des Meßergebnisses angezweifelt hat.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030159.X02Im RIS seit
12.06.2001