RS Vwgh 1998/10/28 98/03/0184

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG kommt es nicht auf das Ausmaß der Überladung an (Hinweis E 17. 2. 1988, 87/03/0167); richtet sich die Beschwerde auch gegen die Bemessung der Strafe, ist das Ausmaß der Überladung maßgeblich. Die Wendung "nicht bestraft zu werden" im Beschwerdepunkt ist mangels eines gegen die Strafbemessung gerichteten Vorbringens der Beschwerde so zu verstehen, daß sich diese lediglich gegen den Schuldausspruch der belangten Behörde wendet (Hinweis E 28. 10. 1998, 98/03/0208).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030184.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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