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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs3;Rechtssatz
Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine
Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (Hinweis E 21. 9. 1988, 87/03/0157; E 5. 10. 1990, 90/18/0125; E 24. 11. 1993, 93/02/0159). Eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Lagerungstätigkeit hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände kann mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang gebracht werden und ist daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030149.X02Im RIS seit
12.06.2001