RS Vwgh 1998/10/28 98/03/0149

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs3;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine

Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (Hinweis E 21. 9. 1988, 87/03/0157; E 5. 10. 1990, 90/18/0125; E 24. 11. 1993, 93/02/0159). Eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Lagerungstätigkeit hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände kann mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang gebracht werden und ist daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030149.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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