Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §28;Rechtssatz
Dem Gesetzgeber schwebte bei Einräumung der Begünstigung der Gedanke vor, daß es unbillig wäre, im öffentlichen Interesse liegende Leistungen für die Erhaltung von Gebäuden nicht entsprechend zu berücksichtigen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile überstiegen (Hinweis E 7.10.1983, 83/17/0156), § 28 BewG spricht von Erhaltungskosten schlechthin. Eine Einschränkung auf spezifische, mit dem Denkmalschutz in Zusammenhang stehende Erhaltungskosten ist daher dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010