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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wird von der belangten Behörde nicht behauptet, daß dem Organwalter, der den Aktenvermerk über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unterfertigte, die Approbationsbefugnis für die Erstbehörde zur Gänze gefehlt hätte, muß sich die Erstbehörde - ungeachtet des von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupteten Fehlens der Approbationsbefugnis des Organwalters für Einstellungen von Verwaltungsstrafverfahren - das in Rede stehende Schriftstück zurechnen lassen (Hinweis E 29. 1. 1988, 87/17/0245, 0246), auch wenn der betreffende Organwalter seine Kompetenz überschritten und der Referatsleiter die Einstellung nicht zur Kenntnis genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030010.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010