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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Bezieht sich der Abgabepflichtige bei einer Eingabe auf ein früheres Schreiben und hat die Abgabenbehörde dieses Schreiben nicht erhalten, so ist es Sache der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß das von ihm erwähnte Schreiben nicht bei der Behörde eingelangt sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140007.X01Im RIS seit
20.11.2000