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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186;Rechtssatz
Bescheidmäßige Feststellungen gemäß § 92 Abs 1 lit b oder § 92 Abs 1 lit c BAO können nicht nur dann erlassen werden, wenn dies - wie in den Fällen der §§ 186 ff BAO - gesetzlich ausdrücklich geboten ist, sondern auch dann, wenn eine solche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die bescheidmäßige Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 935).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140086.X01Im RIS seit
19.02.2002