RS Vwgh 1998/10/28 98/19/0116

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/07 95/19/1682 3 (hier: Hinsichtlich der Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen in Österreich asylberechtigter Fremder)

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob das allgemeine Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG, das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander oder allenfalls Art 14 MRK eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen von österreichischen Staatsbürgern mit solchen von EWR-Bürgern überhaupt verlangen. Eine Ungleichbehandlung läge nämlich nicht im hier anzuwendenden § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 begründet (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1526).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190116.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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