RS Vwgh 1998/10/28 98/03/0132

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGG Art6;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Regelungsinhalt des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist vor dem Hintergrund des Erk des VfGH vom 6.3.1998, V 154/97-6, dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein (im Hinblick auf das E des VfGH vom 6.3.1998, V 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfunsverfahrens - bedurfte es keiner Beschlußfassung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, trotzdem von der bisherigen Rsp (etwa E 31.1.1996, 96/03/0004) abgegangen würde zur Nichtbefassung eines VS vgl hg B 23.1.1998, 98/02/0011)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030132.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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