RS Vwgh 1998/10/28 93/14/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
BAO §273;
BAO §278;

Rechtssatz

Erweist sich eine Berufung als unzulässig, so ist auch der Beitritt zu dieser Berufung zurückzuweisen (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2623).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140218.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten