RS Vwgh 1998/10/28 AW 98/04/0056

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt gem § 79 Abs 1 GewO 1994 für seine Musikanlage eine Reihe von Auflagen zur Begrenzung des von dieser ausgehenden Geräuschpegels vorgeschrieben. Ist aus der Sachverhaltsdarlegung des ASt nicht erkennbar, warum einerseits mit einer Begrenzung der Lautstärke der Musikanlage in der Diskothek für den ASt ein Schaden verbunden ist und wird andererseits auch die Höhe dieses Schadens in keiner Weise bestimmt, ist der Antrag der Prüfung, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils für den ASt verbunden ist, nicht zugänglich.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998040056.A01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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