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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §79;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt gem § 79 Abs 1 GewO 1994 für seine Musikanlage eine Reihe von Auflagen zur Begrenzung des von dieser ausgehenden Geräuschpegels vorgeschrieben. Ist aus der Sachverhaltsdarlegung des ASt nicht erkennbar, warum einerseits mit einer Begrenzung der Lautstärke der Musikanlage in der Diskothek für den ASt ein Schaden verbunden ist und wird andererseits auch die Höhe dieses Schadens in keiner Weise bestimmt, ist der Antrag der Prüfung, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils für den ASt verbunden ist, nicht zugänglich.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998040056.A01Im RIS seit
24.01.2001