RS Vfgh 1998/6/9 B2428/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend die Versagung der Bewilligung zur Aufnahme von Kindern als Tagesmutter aufgrund Gegenstandslosigkeit durch Klaglosstellung infolge nachfolgender Erteilung der Bewilligung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Überlegungen (betreffend Dauer des "rechtswidrigen" Zustands) sind nicht geeignet, dennoch die Annahme eines - weiter bestehenden - Rechtsschutzbedürfnisses für das verfassungsgerichtliche Verfahren zu begründen.

Entscheidungstexte

  • B 2428/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2428/97

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2428.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B02428_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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