RS Vwgh 1998/10/28 98/14/0051

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §28;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 28 BewG ergibt sich, daß die Norm eine betragsmäßige Gegenüberstellung der erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile einerseits und der durchschnittlichen Erhaltungskosten andererseits verlangt. Die Vorteile müssen daher betragsmäßig quantifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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