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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §28;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 28 BewG ergibt sich, daß die Norm eine betragsmäßige Gegenüberstellung der erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile einerseits und der durchschnittlichen Erhaltungskosten andererseits verlangt. Die Vorteile müssen daher betragsmäßig quantifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010