RS Vwgh 1998/10/28 98/14/0051

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §28;

Rechtssatz

§ 28 BewG ordnet die Gegenüberstellung der Einnahmen (sonstigen Vorteile) und der durchschnittlichen Erhaltungskosten an. Werden im konkreten Einzelfall, etwa weil keine Vermietung des Objektes erfolgt, keine Einnahmen erzielt, so sind auf Seiten der Vorteile die erzielbaren Einnahmen anzusetzen (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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