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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §28;Rechtssatz
§ 28 BewG ordnet die Gegenüberstellung der Einnahmen (sonstigen Vorteile) und der durchschnittlichen Erhaltungskosten an. Werden im konkreten Einzelfall, etwa weil keine Vermietung des Objektes erfolgt, keine Einnahmen erzielt, so sind auf Seiten der Vorteile die erzielbaren Einnahmen anzusetzen (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010