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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern kann nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (Hinweis E 24. 3. 1993, 91/03/0339).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030336.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011