RS Vwgh 1998/10/28 97/03/0336

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern kann nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein (Hinweis E 24. 3. 1993, 91/03/0339).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030336.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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