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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Die AbgBeh konnte auf Grund des Umstandes, daß die geschäftsführenden Gesellschafter der GesBR auch Geschäftsführer der GmbH gewesen sind (die GesBR hat der GmbH laut Vereinbarung Räume zum Betrieb einer Schule und eines Heimes pachtweise zur Verfügung gestellt), die Rechtsbeziehungen zwischen der GesBR und der GmbH aber einem Fremdvergleich nicht standhalten, sowie insb der Tatsache, daß ein Pachtzins, der wesentlicher Inhalt eines Bestandvertrages ist, niemals fixiert worden ist, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, davon auszugehen, zwischen der GesBR und der GmbH sei kein Bestandverhältnis vorgelegen. In rechtlicher Hinsicht ist die GesBR daher nicht als Unternehmer anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140228.X01Im RIS seit
20.11.2000