RS Vwgh 1998/10/28 93/14/0228

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die AbgBeh konnte auf Grund des Umstandes, daß die geschäftsführenden Gesellschafter der GesBR auch Geschäftsführer der GmbH gewesen sind (die GesBR hat der GmbH laut Vereinbarung Räume zum Betrieb einer Schule und eines Heimes pachtweise zur Verfügung gestellt), die Rechtsbeziehungen zwischen der GesBR und der GmbH aber einem Fremdvergleich nicht standhalten, sowie insb der Tatsache, daß ein Pachtzins, der wesentlicher Inhalt eines Bestandvertrages ist, niemals fixiert worden ist, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, davon auszugehen, zwischen der GesBR und der GmbH sei kein Bestandverhältnis vorgelegen. In rechtlicher Hinsicht ist die GesBR daher nicht als Unternehmer anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140228.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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