RS Vwgh 1998/10/28 97/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

An die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk knüpfen sich für die Behörde und für die Partei des Verfahrens Rechtswirkungen. (Hinweis auf E vom 25.10.1956, 0472/54, VwSlg 4176 A/1956). Es muss auch für die Partei erkennbar sein, ob die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wurde oder ob es sich bei dem Geschäftsstück, das den Aktenvermerk über die Einstellung trägt, bloß um einen Entwurf handelt, der erst der Genehmigung bedarf. Die Partei kann sich in der Frage, ob die mit einem solchen Verwaltungsakt (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk) verbundenen Rechtsfolgen eintreten, nur am äußeren Tatbestand orientieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030010.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten