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E3L E13300500Norm
31983L0189 Notifikations-RL Art8;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 16. 6. 1998, Rs. C-226/97 - Johannes Martinus Lemmens, hat die Unterlassung der Mitteilung von technischen Vorschriften gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. 3. 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, 83/189/EWG, nicht zur Folge, daß die Verwendung des Gerätes, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist, als Beweismittel unzulässig bzw. rechtswidrig wäre. Der EuGH führte nämlich im genannten Urteil in den Gründen unter Rz 35 folgendes aus:
"Werden technische Vorschriften nicht mitgeteilt, stellt dies zwar einen Verfahrensfehler bei ihrem Erlaß dar, so daß sie nicht anwendbar sind, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht konformen Produkts behindern; aber diese Unterlassung hat nicht zur Folge, daß jede Verwendung eines Produkts rechtswidrig ist, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist."
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0226 Lemmens VORABSchlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030336.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011