RS Vfgh 1998/6/9 B4951/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Die Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.01.98 enthielt den eindeutigen Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin - nachdem ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben worden war - ihre Beschwerde nunmehr, und zwar innerhalb von sechs Wochen, durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einbringen könne. Für die Annahme der Beschwerdeführerin, daß diese Frist erst mit der Zurückstellung ihrer selbst verfaßten Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu laufen beginne, bietet diese Verfügung keinerlei Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

  • B 4951/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 4951/96

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4951.1996

Dokumentnummer

JFR_10019391_96B04951_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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