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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Die Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.01.98 enthielt den eindeutigen Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin - nachdem ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben worden war - ihre Beschwerde nunmehr, und zwar innerhalb von sechs Wochen, durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einbringen könne. Für die Annahme der Beschwerdeführerin, daß diese Frist erst mit der Zurückstellung ihrer selbst verfaßten Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu laufen beginne, bietet diese Verfügung keinerlei Anhaltspunkte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B4951.1996Dokumentnummer
JFR_10019391_96B04951_2_01