RS Vwgh 1998/10/28 96/03/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/04/0292 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der für das im § 87 Abs 2 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegenen Gewerbeausübung relevanten nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten muß dieser darüber hinaus nicht noch in der Lage sein, auch fremde Schulden, nämlich jene der in Konkurs verfangen gewesenen Gesellschaft, auf die der Gewerbetreibende einen maßgeblichen Einfluß iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 hatte, zu befriedigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030302.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten