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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §28;Rechtssatz
Mit dem Ausdruck "Erhaltungskosten" in § 28 BewG hat der Gesetzgeber nicht Kosten für die Verbesserung durch Umbau im Auge gehabt. Werden im öffentlichen Interesse erhaltenswerte Gebäude nicht nur erhalten, sondern darüber hinaus - allerdings ohne das Erhaltenswerte zu beeinträchtigen - verbessert, so sind die durchschnittlichen Erhaltungskosten zu ermitteln, die im Verbesserungsaufwand enthalten sind bzw durch diesen substituiert werden. Im Hinblick auf den Zweck der Norm verbietet sich eine Übertragung einkommensteuerlicher Gesichtspunkte bezüglich der Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand (Hinweis E 7.10.1983, 83/17/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140051.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010