RS Vwgh 1998/10/28 97/14/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;

Rechtssatz

Im Schrifttum (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 2000; Hofstätter-Reichel, EStG 1988, IIIb, Rz 4 zu § 18 Abs 6 und 7 EStG) wird im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO die Auffassung vertreten, daß solche Bescheide auch eine spruchmäßige Feststellung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten enthalten können. Ein Grund für eine Beschränkung eines solchen Ausspruches auf Bescheide gemäß § 188 BAO ist allerdings nicht zu erkennen. Eine bescheidmäßige Feststellung über die Abzugsfähigkeit wird vielmehr dann zulässig sein, wenn die Behörde aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung in der Lage ist, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hinsichtlich bestimmter Jahre zu beurteilen. Ein derartiger Feststellungsbescheid schafft zwischen Abgabenbehörde und Abgabenpflichtigem Klarheit und kann zeitnah im Zusammenhang mit einer abgabenbehördlichen Prüfung die dabei gewonnenen Erkenntnisse verwerten. Durch einen solchen Bescheid wird vermieden, daß in großen zeitlichen Abständen zum Entstehungsjahr des Verlustes - seit dem StruktAnpG 1996, BGBl Nr 201, besteht hinsichtlich des Verlustabzuges keine zeitliche Beschränkung mehr - und mit den dadurch bewirkten Beweisschwierigkeiten über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Entstehungsjahr und damit die Abzugsfähigkeit des Verlustes entschieden werden muß und allenfalls wiederholte Entscheidungen - mit denkbarerweise unterschiedlichen Ergebnissen - erforderlich werden. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung ist das öffentliche Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung im beschriebenen Sinn zu bejahen. Wurde kein (bindender) Ausspruch über die Abzugsfähigkeit von Verlusten getroffen, wird im Sinne der ständigen Rechtsprechung (Hinweis E 5.5.1992, 92/14/0018; E 14.4.1994, 92/15/0169) über die Abzugsfähigkeit weiterhin für das Jahr zu entscheiden sein, für welches der Verlust als Sonderausgabe berücksichtigt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140086.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten