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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/26 95/19/1792 2Stammrechtssatz
Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Machthaber schließt eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030266.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010