RS Vwgh 1998/10/28 98/03/0266

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/26 95/19/1792 2

Stammrechtssatz

Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Machthaber schließt eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030266.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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