RS Vfgh 1998/6/9 WI-8/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §15 Abs2
BundespräsidentenwahlG 1971 §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl mangels eines begründeten Antrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift - entgegen der zwingenden Bestimmung des §21 Abs2 Satz 2 BundespräsidentenwahlG 1971 - einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen läßt, mußte sie schon deshalb sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden, ohne daß das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen zu prüfen war.

Entscheidungstexte

  • W I-8/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 W I-8/98

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, Bundespräsident

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI8.1998

Dokumentnummer

JFR_10019391_98W00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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