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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Jäger ein Wild nicht einwandfrei ansprechen kann führt dazu, daß er in einem solchen Fall, also im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses nach dem Abschußplan, das Wild nicht erlegen darf. Auch wenn das Ansprechen von Waldgemsen biotopmäßig schwierig sein und es in der Jagdpraxis immer wieder zu Verwechslungen kommen kann, so müssen derartige Schwierigkeiten beim Ansprechen einer bestimmten Wildart zu einer besondern Sorgfalt beim Ansprechen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030217.X02Im RIS seit
20.11.2000