RS Vwgh 1998/10/28 95/03/0217

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Jäger ein Wild nicht einwandfrei ansprechen kann führt dazu, daß er in einem solchen Fall, also im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses nach dem Abschußplan, das Wild nicht erlegen darf. Auch wenn das Ansprechen von Waldgemsen biotopmäßig schwierig sein und es in der Jagdpraxis immer wieder zu Verwechslungen kommen kann, so müssen derartige Schwierigkeiten beim Ansprechen einer bestimmten Wildart zu einer besondern Sorgfalt beim Ansprechen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030217.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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