RS Vwgh 1998/10/28 95/03/0159

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/08 98/03/0036 1

Stammrechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem § 33 VwGG einzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030159.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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