RS Vwgh 1998/10/28 96/19/0918

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §123 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Hat die Fremde bereits im Verwaltungsverfahren (zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) Unterlagen vorgelegt, die darauf hindeuten, daß ihr Ehegatte sozialversichert ist, hat die Behörde ausgehend davon zu erheben, ob nicht auch die Fremde als Angehörige eines Versicherten (etwa gemäß § 123 Abs 1 ASVG) Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung hätte, die in die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel einzubeziehen sind.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190918.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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