Index
10 VerfassungsrechtNorm
DSt 1990 §19 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorliegen eines gesetzlichen WiederaufnahmsgrundesRechtssatz
Nach §19 Abs1 Z1 DSt 1990 ist es für die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme ausreichend, daß gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches Strafverfahren anhängig und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile erforderlich ist. Die Frage, ob der Verdacht, der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geführt hat, zu Recht besteht, war demgemäß für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B902/96-7, E v 23.09.96, nicht entscheidungserheblich.
Das Erkenntnis gründet sich daher weder auf eine nach Ansicht des Antragstellers fälschlich angefertigte Zessionsurkunde noch auf die im Rahmen der gerichtlichen Vorerhebungen getätigten Beweisaussagen. Die Berufung des Antragstellers auf die Z1 und Z2 des §530 Abs1 ZPO ist daher vom Ansatz her verfehlt.
Die in §530 Abs1 Z7 angesprochenen Tatsachen oder Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt.
Einer Behörde, die es unterläßt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht vorhandene Beweismittel zu berücksichtigen, kann der Vorwurf der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht gemacht werden. Selbst dann, wenn die vom Wiederaufnahmswerber vorgelegten Beweismittel dem Verfassungsgerichtshof bereits im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses B902/96-7 zur Verfügung gestanden wären, hätte die Entscheidung des Gerichtshofes für den Antragsteller somit nicht günstiger ausfallen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B421.1997Dokumentnummer
JFR_10019391_97B00421_01