RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0128

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsangelegenheit, welche die bescheidmäßige Verpflichtung einer Wassergenossenschaft zur Einbeziehung einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft und Anlage iSd § 81 Abs 2 WRG zum Gegenstand hat, handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Bescheiderlassung in einem solchen Fall hat verfahrensrechtlich ihre Grundlage aber nicht in der Bestimmung des § 81 Abs 2 WRG sondern in jener des § 85 Abs 1 WRG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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