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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsangelegenheit, welche die bescheidmäßige Verpflichtung einer Wassergenossenschaft zur Einbeziehung einer benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaft und Anlage iSd § 81 Abs 2 WRG zum Gegenstand hat, handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Bescheiderlassung in einem solchen Fall hat verfahrensrechtlich ihre Grundlage aber nicht in der Bestimmung des § 81 Abs 2 WRG sondern in jener des § 85 Abs 1 WRG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X01Im RIS seit
18.02.2002