RS Vwgh 1998/10/29 98/07/0124

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15;

Rechtssatz

Eine Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG. Die Fischereiberechtigung unterliegt nämlich nicht der Bestimmung des § 12 Abs 2 WRG, sondern der Sondervorschrift des § 15 WRG, wie dies aus der Norm des § 102 Abs 1 lit b WRG unmißverständlich hervorgeht, in welcher der Parteistellung der Träger wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG jene der Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 WRG an die Seite gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070124.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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