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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Fischereiberechtigung ist kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG. Die Fischereiberechtigung unterliegt nämlich nicht der Bestimmung des § 12 Abs 2 WRG, sondern der Sondervorschrift des § 15 WRG, wie dies aus der Norm des § 102 Abs 1 lit b WRG unmißverständlich hervorgeht, in welcher der Parteistellung der Träger wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG jene der Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 WRG an die Seite gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070124.X01Im RIS seit
12.11.2001