RS Vfgh 1998/6/9 B2146/97, B2147/97 - B2414/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §44 Abs2
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge von Asylverfahren nach Zurückweisung von Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des AsylG 1997

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf §44 Abs2 AsylG 1997 ausgesprochene Zurückweisung jener zwei Beschwerden, die sich gegen die Bescheide über die Abweisung der Asylanträge richteten, schließt sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden, die sich gegen die Bescheide über die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge richten, an, welche auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß die (sich nunmehr als klaglosgestellt erachtenden) Beschwerdeführer durch den jeweils angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sind.

(Ebenso: B2414/97, B v 08.06.99).

Entscheidungstexte

  • B 2146,2147/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2146,2147/97
  • B 2414/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1999 B 2414/97

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2146.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B02146_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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