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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge von Asylverfahren nach Zurückweisung von Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des AsylG 1997Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf §44 Abs2 AsylG 1997 ausgesprochene Zurückweisung jener zwei Beschwerden, die sich gegen die Bescheide über die Abweisung der Asylanträge richteten, schließt sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden, die sich gegen die Bescheide über die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge richten, an, welche auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß die (sich nunmehr als klaglosgestellt erachtenden) Beschwerdeführer durch den jeweils angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sind.
(Ebenso: B2414/97, B v 08.06.99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2146.1997Dokumentnummer
JFR_10019391_97B02146_01