Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
Dem genossenschaftsinternen Streitschlichtungsverfahren sind nur aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitigkeiten zu unterziehen, nicht jedoch außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegende Streitfälle, die ihre Wurzel in einem Konflikt über eine die Genossenschaft treffende Verpflichtung iSd § 85 Abs 1 WRG haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X03Im RIS seit
18.02.2002