RS Vwgh 1998/10/29 98/07/0113

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470 ;
VwGG §27;
VwRallg;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Wiederverleihungsverfahren nach § 21 WRG und bei dem nach § 29 Abs 1 WRG durchzuführenden Verfahren handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende und getrennt zu beurteilende Verfahren. Wie die WasserrechtsBeh zur Durchführung des in § 29 Abs 1 WRG vorgeschriebenen Verfahrens bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet ist, so trifft sie - davon völlig unabhängig - Entscheidungspflicht auch über einen vom Konsensträger gestellten Wiederverleihungsantrag (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070113.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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