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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Wiederverleihungsverfahren nach § 21 WRG und bei dem nach § 29 Abs 1 WRG durchzuführenden Verfahren handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende und getrennt zu beurteilende Verfahren. Wie die WasserrechtsBeh zur Durchführung des in § 29 Abs 1 WRG vorgeschriebenen Verfahrens bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet ist, so trifft sie - davon völlig unabhängig - Entscheidungspflicht auch über einen vom Konsensträger gestellten Wiederverleihungsantrag (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070113.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017