RS Vwgh 1998/10/29 96/20/0726

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ob das rechtliche Interesse des Bf an einer Sachentscheidung weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden. Insbesondere kann das (bloß wirtschaftliche) Interesse am Ausspruch über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung durch den VwGH nicht substituieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200726.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten