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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob das rechtliche Interesse des Bf an einer Sachentscheidung weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden. Insbesondere kann das (bloß wirtschaftliche) Interesse am Ausspruch über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung durch den VwGH nicht substituieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200726.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012