RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AußStrG §225;
EheG §55a Abs1;
EheG §55a Abs2;
GGG 1984 TP1 Anm2;
GGG 1984 TP12 Anm3;
ZPO §433 Abs1;

Rechtssatz

Vereinbarungen gemäß § 55a Abs 2 EheG sind - wie sich aus dieser Gesetzesstelle ausdrücklich ergibt - Voraussetzung für die Zulässigkeit der einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a Abs 1 EheG. Legen die scheidungswilligen Parteien dem Gericht eine zuvor geschlossene solche Vereinbarung nicht vor und sind sie auch (trotz der gemäß § 225 AußStrG erfolgten Anleitung durch das Gericht) nicht bereit, eine solche Vereinbarung vor Gericht abzuschließen, so ist das Scheidungsbegehren abzuweisen (Hinweis Pichler in Rummel, ABGB2 II Anm 4a Abs2 zu § 55a EheG). Ein Vergleich, der rund neun Monate nach der bereits erfolgten einvernehmlichen Scheidung (warum auch immer) zustande kommt, kann keine Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung sein. Damit besteht aber keine rechtliche Möglichkeit, die rund neun Monate nach der einvernehmlichen Scheidung geschlossene Vereinbarung (mag sie auch inhaltlich die bei der einvernehmlichen Scheidung geschlossene Übereinkunft abgeändert haben) noch als solche gemäß § 55a Abs 2 EheG bezogen auf die einvernehmliche Scheidung anzusehen und darauf TP 12 lit a Z 2 GGG anzuwenden. Diese Vereinbarung ist als prätorischer Vergleich gemäß § 433 Abs 1 ZPO zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160301.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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