RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0006

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 138 Abs 1 lit b WRG ist unanwendbar in solchen Fällen, in denen das Fehlen eines öffentlichen Interesses oder eines Verlangens eines Betroffenen die Verhängung jeglicher der im ersten Absatz des § 138 WRG vorgesehenen Sanktionen rechtlich nicht erlaubt. Liegen die in § 138 Abs 1 WRG für die Verhängung der in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsfolgen alternativ erforderten Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlichen Interesses oder das Verlangen eines Betroffenen vor, dann setzt die Möglichkeit eines Sicherungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit b WRG als zusätzliche spezielle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfolge voraus, daß es sich zum einen bei den gesetzwidrigen Sachverhalten um Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen handelt, und daß zum anderen deren Beseitigung nach § 138 Abs 1 lit a WRG nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Nur bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen kann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG aus dem Grunde unterlassenen Vorgehens der Behörde nach § 138 Abs 1 lit b WRG rechtswidrig sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X03

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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