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35 ZollrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Abtretung einer Beschwerde gegen die Abweisung einer Berufung durch ein Zollamt an den seit dem EU-Beitritt Österreichs und der Geltung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zuständigen Berufungssenat; Neuregelung des Rechtsschutzes im Bereich des Zollverfahrens; kein KostenzuspruchRechtssatz
Abtretung einer Beschwerde an den zuständigen Berufungssenat der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Nach dem letzten Satz des §120 Abs1c Zollrechts-DurchführungsG gilt die vorliegende, einen nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretenen Sachverhalt betreffende Beschwerde (gegen die Abweisung einer Berufung gegen einen Bescheid eines Zollamtes betreffend die Vorschreibung von Tabaksteuer für die Einfuhr von Zigaretten) als Rechtsbehelf zweiter Stufe im Sinne des §85c Zollrechts-DurchführungsG. Sie war daher an den zur Entscheidung zuständigen Berufungssenat (§85d Abs1 und Abs5 Zollrechts-DurchführungsG) abzutreten.
Erst der vom Berufungssenat zu erlassende Bescheid wäre beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar.
Da für die vorliegende Abtretung der (Verfassungsgerichtshof-)Beschwerde weder nach dem Zollrechts-DurchführungsG noch nach dem VfGG eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten vorgesehen ist, waren solche nicht zuzusprechen.
(Ebenso: B2531/97 ua, B v 09.06.98; B1053/98, B1114/98, beide vom 30.11.98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Zollrecht, EU-Recht, VfGH / Kosten, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2488.1997Dokumentnummer
JFR_10019391_97B02488_01