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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlaß (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, Zl. 93/17/0265; 18. September 1991, Zl. 91/13/0023, 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0143; 11. Juni 1987, Zl. 87/16/0064, und vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/16/0024, sowie die dort jeweils angeführte hg. Vorjudikatur). Zu den für eine verläßliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerläßlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlaß- (bzw. Teilzahlungs)werber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160149.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015