RS Vwgh 1998/10/29 98/07/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §84 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/07/0123

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 Z 1 AgrBehG 1951 ist dahingehend auszulegen, daß auch die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes zusteht, der in der genannten Vorschrift ausdrücklich normierten Frage, ob einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, zu subsumieren ist. Erhebt die Agrargemeinschaft gegen einen Berufungsbescheid des Landesagrarsenates, in dem einem Antrag auf Aufnahme in ihre Mitgliederliste in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben wurde, Beschwerde an den VwGH, so ist diese Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenweges gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070122.X02

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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