Index
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/07/0123Rechtssatz
§ 7 Abs 2 Z 1 AgrBehG 1951 ist dahingehend auszulegen, daß auch die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes zusteht, der in der genannten Vorschrift ausdrücklich normierten Frage, ob einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, zu subsumieren ist. Erhebt die Agrargemeinschaft gegen einen Berufungsbescheid des Landesagrarsenates, in dem einem Antrag auf Aufnahme in ihre Mitgliederliste in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben wurde, Beschwerde an den VwGH, so ist diese Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenweges gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070122.X02Im RIS seit
19.11.2001