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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Daß Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0012; B 11.7.1996, 93/07/0093) bedeutet nicht, daß der Wasserbenutzungsberechtigte keinen Anspruch auf Bestimmung eines Schutzgebietes und damit auch kein im Devolutionsweg durchsetzbares Antragsrecht hat. Die zitierte Rechtsprechung hatte nicht die Frage der Antragsberechtigung des Wasserbenutzungsberechtigten zum Gegenstand. Daß eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, daß sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs 1 WRG. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 2 WRG) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, daß das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, daß der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, daß bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und daß er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070111.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017