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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
Nicht nur eine ablehnende Entscheidung der Genossenschaft über ein Einbeziehungsansuchen rechtfertigt eine Anrufung der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG, sondern auch die Verweigerung der Herbeiführung der satzungsmäßig vorgesehenen Willensbildung der Genossenschaft über einen von einer nach § 81 Abs 2 WRG legitimierten Person an die Genossenschaft gerichteter Einbeziehungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X05Im RIS seit
18.02.2002