RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0128

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Nicht nur eine ablehnende Entscheidung der Genossenschaft über ein Einbeziehungsansuchen rechtfertigt eine Anrufung der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG, sondern auch die Verweigerung der Herbeiführung der satzungsmäßig vorgesehenen Willensbildung der Genossenschaft über einen von einer nach § 81 Abs 2 WRG legitimierten Person an die Genossenschaft gerichteter Einbeziehungsantrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X05

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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