RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art131;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei durch einen ihr gegenüber ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag wird nicht schon dadurch bewirkt, daß die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermächtigungsnorm zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ihren Auftrag rechtsdogmatisch verfehlterweise auf eine andere Ermächtigungsnorm gestützt hat, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen (Hinweis E 24.10.1995, 93/07/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X04

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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