RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026

Rechtssatz

Sieht ein bewilligtes Projekt zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung einer Anlage die technisch im einzelnen erforderlichen Umsetzungsschritte samt allen erforderlichen Zwischenschritten und Übergangslösungen in ausreichend detaillierter Weise vor, dann gebietet konsensgemäßes Handeln in der Realisierung des bewilligten Projektes auch eine strikte Befolgung des mit dem Projekt bewilligten Umsetzungsprozesses in all seinen Einzelheiten. Wurde ein Projekt aber bewilligt, ohne daß es die einzelnen, zu seiner Verwirklichung technisch erforderlichen Schritte in einer Weise enthält, mit der eine konsensgemäße Vorgangsweise des Bewilligungsinhabers in der Projektsrealisierung hinreichend deutlich definiert ist, dann kann ein darin gelegener Mangel des bewilligten Projektes nicht zu Lasten jener Rechtsgüter gehen, deren Schutz den Behörden gesetzlich auferlegt ist.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X07

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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