Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026Rechtssatz
Sieht ein bewilligtes Projekt zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung einer Anlage die technisch im einzelnen erforderlichen Umsetzungsschritte samt allen erforderlichen Zwischenschritten und Übergangslösungen in ausreichend detaillierter Weise vor, dann gebietet konsensgemäßes Handeln in der Realisierung des bewilligten Projektes auch eine strikte Befolgung des mit dem Projekt bewilligten Umsetzungsprozesses in all seinen Einzelheiten. Wurde ein Projekt aber bewilligt, ohne daß es die einzelnen, zu seiner Verwirklichung technisch erforderlichen Schritte in einer Weise enthält, mit der eine konsensgemäße Vorgangsweise des Bewilligungsinhabers in der Projektsrealisierung hinreichend deutlich definiert ist, dann kann ein darin gelegener Mangel des bewilligten Projektes nicht zu Lasten jener Rechtsgüter gehen, deren Schutz den Behörden gesetzlich auferlegt ist.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X07Im RIS seit
20.02.2002