RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0344

Rechtssatz

Dem Vorgang, eine einen Fristlauf auslösende Zustellung in Gestalt eines Eingangsvermerkes datumsmäßig festzuhalten, kommt eine besondere Bedeutung im Verfahren zu (Hinweis E 22.11.1996, 95/17/0112). (Hier: Der die Fristversäumung im vorliegenden Fall auslösende Umstand liegt hinsichtlich des Einlangens des angefochtenen Bescheides im unrichtigen Eingangsvermerk der Angestellten des steuerlichen Vertreters des Bf, der vom Beschwerdevertreter für die Berechnung der Beschwerdefrist anläßlich der Beschwerdeerhebung an den VwGH übernommen wurde. Der Bf hat das Nichtvorliegen eines Verschuldens bzw minderen Grad des Versehens des im Abgabenverfahren bevollmächtigten Parteienvertreters an der unrichtigen, für die Fristberechnung vom Beschwerdevertreter herangezogenen Fristvormerkung und der sich daraus ergebenden Fristversäumung nicht dargetan. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160172.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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