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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0344Rechtssatz
Dem Vorgang, eine einen Fristlauf auslösende Zustellung in Gestalt eines Eingangsvermerkes datumsmäßig festzuhalten, kommt eine besondere Bedeutung im Verfahren zu (Hinweis E 22.11.1996, 95/17/0112). (Hier: Der die Fristversäumung im vorliegenden Fall auslösende Umstand liegt hinsichtlich des Einlangens des angefochtenen Bescheides im unrichtigen Eingangsvermerk der Angestellten des steuerlichen Vertreters des Bf, der vom Beschwerdevertreter für die Berechnung der Beschwerdefrist anläßlich der Beschwerdeerhebung an den VwGH übernommen wurde. Der Bf hat das Nichtvorliegen eines Verschuldens bzw minderen Grad des Versehens des im Abgabenverfahren bevollmächtigten Parteienvertreters an der unrichtigen, für die Fristberechnung vom Beschwerdevertreter herangezogenen Fristvormerkung und der sich daraus ergebenden Fristversäumung nicht dargetan. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160172.X01Im RIS seit
03.04.2001