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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §120 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026Rechtssatz
Ist nach § 120 Abs 3 WRG das Aufsichtsorgan ua berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, und dazu verhalten, mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, daß eine "Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan und Konsensträger iSd § 120 Abs 3 letzter Satz WRG die Wasserrechtsbehörde am Vollzug des Gesetzes in der Bestimmung des § 138 WRG gegenüber dem nach § 120 Abs 5 Satz 2 WRG unverändert verantwortlichen Konsensträger hindern könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X11Im RIS seit
20.02.2002