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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nur durch Offenlegung der notwendigen Begründungselemente (hier:
der für die vom Einbeziehungsansuchen betroffene Liegenschaft angesetzte Wasserverbrauch sowie die dabei unterstellte Nutzung der Liegenschaft) im bescheidmäßigen Abspruch über dieses Ansuchen läßt sich rechtens beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von Vorteil und fehlenden Nachteilen iSd § 81 Abs 2 WRG erfüllt sind und eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft nicht zu besorgen ist (Hinweis E 14.1.1986, 85/07/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X09Im RIS seit
18.02.2002