RS Vfgh 1998/6/9 B2309/96, G181/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus seinem Vermögensbekenntnis geht hervor, daß der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter eine Pension in Höhe von S 16.937,60 (netto) bezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2309.1996

Dokumentnummer

JFR_10019391_96B02309_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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